Allgemeine Geschäftsbedingungen der CHM Werkzeugmaschinen GmbH für Montage und Reparaturen an Maschinen und Anlagen im Inland
I. Vertragsschluss, Allgemeines
1.Liegt eine unwiderrufliche schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang maßgebend.
2.Ist der Reparaturgegenstand oder der zu montierende Gegenstand nicht von der CHM Werkzeugmaschinen GmbH geliefert, so hat der Kunde auf geltende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; Sofern der Auftragnehmer keine Verschulden trifft, stellt der Kunde die CHM Werkzeugmaschinen GmbH von evtl. Ansprüche Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
II. Mitwirkungspflichten des Bestellers
1.Ist zur Vorbereitung der Reparatur, der Montage oder des Kostenvoranschlages ein gesonderter Besuch des Auftraggebers durch den Auftragnehmer erforderlich, so wird diese Arbeit als eigenständiger Aufwand betrachtet und ausgeführt.
2.Der Besteller hat das Personal der CHM Werkzeugmaschinen GmbH bei der Durchführung seiner Kosten zu unterstützen.
3.Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind. Er informierte die CHM Werkzeugmaschinen GmbH über Verstöße des Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
4.Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
A. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl und für die erforderliche Zeit. Die CHM Werkzeugmaschinen GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
5.Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
6.Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe.
7.Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
8.Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Personals der CHM Werkzeugmaschinen GmbH.
9.Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
10.Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume und Erste Hilfe für das Personal der CHM Werkzeugmaschinen GmbH.
11.Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden / zu reparierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
12.Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss sicherstellen, dass die Montage/Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Bestellers begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
13.Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist die CHM Werkzeugmaschinen GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
III. Nicht durchführbare Reparaturen
1.Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden einzeln in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragsnehmer nicht zu begründeten Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:
-der beanstandete Fehler bei der Inspektion ist nicht aufgetreten,
-Ersatzteile nicht zu schaffen sind,
-der Kunde den vereinbarten Termin versäumt hat,
-der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2.Der Reparaturgegenstand muss nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3.Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftraggeber nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die vertraglichen Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Der Auftragsnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragsnehmer außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
IV. Preise
Die Preise verstehen sich in EURO für Lieferungen ab Lager und umfassen nicht die Kosten für Fracht und Verpackung, Gebühren für Im- und Export, Transportversicherung, Montage und Inbetriebnahme.
1.Montage: Die Montage wird nach Zeitberechnung abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
2.Reparatur: Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunden Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragsnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist soweit nicht anders vereinbart nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
3.Preisgültigkeit: Nach Ablauf der Preisgültigkeit behalten wir uns eine Anpassung der vereinbarten Preise an den geänderten Lohn und Materialkosten zur Zeit der Lieferung vor. Enthalten des Vertrags gegenständlichen Produkte Edelmetalle oder sonstige Materialien, deren Wert plötzlichen Kurssprüngen unterliegt, so gilt für die Preisanpassung keine zeitliche Begrenzung. Durch die Erstattung anteiliger Werkzeugkosten erwirbt der Besteller kein Anrecht auf das Werkzeug.
V. Zahlung
1.Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
3.Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
4.Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragsnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5.Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung 14Tage ohne Skonto zu leisten.
6.Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragsnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
7.Zahlungsfälligkeit:
-Bei einem Netto-Auftragswert unter EUR 4.000,00 Netto nach Erhalt der Rechnung,
-Bei einem Netto-Auftragswert über EUR 4.000,00 Netto 40 % der Gesamtsumme bei Auftragserteilung 60 % bei Lieferung.
CHM Werkzeugmaschinen GmbH hat die Möglichkeit jederzeit Vorkasse zu verlangen oder die Zahlungsbedingungen zu ändern.
-Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Wir behalten uns vor, mindestens im selben Umfang, in dem die Zahlungstermine bei der Auftragserteilung oder Lieferung überschritten werden, für alle bestellten Lieferobjekte die Lieferfristen zu verlängern, die Produktion und die laufenden Inbetriebnahmen zu unterbrechen sowie Serviceleistungen einzustellen.
8.Verzögert der Kunde die Herstellung des Lieferobjektes, so hat er zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin alle bis dahin erbrachte Leistungen sofort zu bezahlen.
VI. Fristen, Verzögerung
1.Angaben über Fristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2.Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Frist zur Montage / Reparatur ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Bei später erteilten Zusatz und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die vereinbarte Frist entsprechend. Verzögern sich die Arbeiten der
CHM Werkzeugmaschinen GmbH durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streit und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragsnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung von Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragsnehmer in Verzug geraten ist.
3. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragsnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 2% vom Preis für denjenigen Teil des vom Auftragsnehmer zu reparierenden / zu montierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Auftragsnehmer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
VII. Abnahme
1.Der Besteller ist zur Abnahme der Montage / Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung der CHM Werkzeugmaschinen GmbH stattgefunden hat. Erweist sich die Arbeit als nicht vertragsgemäß, so ist die CHM Werkzeugmaschinen GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2.Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der CHM Werkzeugmaschinen GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung als erfolgt.
3.Mit der Abnahme entfällt die Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VIII. Mängelansprüche
1.Die Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Lieferung mit folgenden Ausnahmen:
Bei Produkten, die durch CHM Werkzeugmaschinen GmbH an Maschinen oder Anlagen in Betrieb genommen werden, beträgt die Gewährleistung 12 Monate nach Inbetriebnahme, längstens jedoch 18 Monate nach Versandbereitschaft. Bei Modernisierungen/Reparaturen beträgt die Gewährleistung auf die ausgeführten Arbeiten bzw. gefertigten Neuteile 6 Monate bei einschichtigem Betrieb gemäß den Lieferbedingungen des VDW, für eventuelle Zukaufteile entsprechend den Garantie Leistungen des Lieferanten. Sie beginnt mit Abschluss der Inbetriebnahme, endet jedoch spätestens 12 Monate nach Versandbereitschaft.
2.Nach Abnahme haftet der Unternehmer für Mängel der Montage / Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
3.Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
4.Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der CHM Werkzeugmaschinen GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die CHM Werkzeugmaschinen GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die CHM Werkzeugmaschinen GmbH soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmens eintritt.
6.Lässt die CHM Werkzeugmaschinen GmbH unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihre gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage / Reparatur trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
IX. Haftung
1.Werden Teile des Montage- / Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragsnehmers beschädigt, so hat der Auftragsnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.
2.Wenn durch Verschulden des Auftragsnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie an-deren vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. entsprechend.
3.Für Schäden, die nicht am Montage- / Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragsnehmer aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
a.bei Vorsatz,
b.bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c.bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d.bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e.soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragsnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit, nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden aus welchen Rechtsgründen auch immer verjährt in 6 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt
IX. 3.a – Es gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
XI. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Arbeiten außerhalb des Werks des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge beschädigt oder geraten sie ohne seine Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht an dessen Sitz in 41460 Neuss. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Hauptsitz des Kunden zu erheben.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Vielmehr tritt an der Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung auf, die zum gleichen Zweck gewählt worden wäre, wenn die Unwirksamkeit der gewählten Bestimmung bekannt gewesen wäre.